Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. PRÄAMBEL
     1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich
        Abweichendes vereinbart haben.
    1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
    1.3 Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinenund
         Stahlbauindustrie Österreichs in der jeweils gültigen Fassung.
2. VERTRAGSSCHLUSS
     2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn entweder der Verkäufer binnen 10 Tagen eine Auftragsbestätigung
          abgesandt hat und dieser nicht binnen weiterer 10 Tage vom Käufer nachweislich widersprochen wird
          oder wenn die Ware unverzüglich nach Bestelleingang an den Käufer geliefert wird. In letzterem Fall gilt
          die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.
    2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des
          Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom
          Verkäufer gesondert anerkannt werden.
    2.3 Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die
          Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle
          zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu
          erhalten.
    2.4 Ein Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt den Verkäufer die für die Auftragsbearbeitung aufgewendeten
          Kosten in voller Höhe, zumindest aber 10% der Auftragssumme als Stornogebühr einzuheben.
3. PLÄNE UND UNTERLAGEN
     3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen
          Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im
          Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
    3.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes
          sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum
          des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte,
          Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.
4. VERPACKUNG
     4.1 Die angegebenen Preise verstehen sich inklusive handelsüblicher Verpackung, wenn nichts anderes
          vereinbart wurde. Für Ersatzteile werden Verpackungskosten gesondert in Rechnung gestelllt.
    4.2 Als Vertragsbestandteil (im Sinne der gewährten Rabatte) wird festgelegt, dass die Entsorgung des
          Verpackungsmaterials fachgerecht durch den Wiederverkäufer (Händler oder Heizungsbauer von
          Guntamatic) zu erfolgen hat. D.h. die Verpackung ist nach Anlieferung mitzunehmen und fachgerecht
          zu entsorgen bzw. zu entpflichten.
5. GEFAHRENÜBERGANG
     5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware „ab Werk“ (EXW) verkauft (Abholbereitschaft).
    5.2 Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
    5.3 Für Ware, die durch werksfremde Auslieferungsfahrzeuge frei Baustelle, abgeladen, auf Kosten des
          Verkäufers geliefert wird, erfolgt der Gefahrenübergang vom Verkäufer an den Käufer ab Werk.
          Für Ware, die durch werkseigene Auslieferungsfahrzeuge frei Baustelle, abgeladen, auf Kosten des
          Verkäufers geliefert wird, erfolgt der Gefahrenübergang vom Verkäufer an den Käufer in
          ebendiesem Zeitpunkt.
6. LIEFERFRIST
     6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden
          Zeitpunkte:
          a) Datum der Auftragsbestätigung;
          b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung obliegenden technischen,
          kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
          c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und/oder
          eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.
    6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
    6.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen auf seiten des Verkäufers eingetretenen Umstand, der einen
          Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist
          gewährt.
    6.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen
          oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
    6.5 Wurde die vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht genützt, so kann der Käufer
          durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.
    6.6 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum
          vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder
          Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder auf
          die Bezahlung einer angemessenen Rücknahme- oder Stornierungsgebühr bestehen. Es gilt ausdrücklich
          als vereinbart, dass eine solche bis zum Ausmaß von 50% des Warenwertes zulässig ist.
7. INBETRIEBNAHME UND ABNAHMEPRÜFUNG DURCH DEN VERKÄUFER
     7.1 Durch die Inbetriebnahme eines vom Verkäufer gelieferten Gerätes durch den Verkäufer selbst oder
          eines durch ihn autorisierten Unternehmens, ändert sich in keinerlei Weise der Umfang der
          Gewährleistungsverpflichtungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer so wie sie im Falle der
          Warenlieferung allein gegeben wäre.
    7.2 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei
          Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen
          getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am erstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu
          bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für
          die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffen den Industriezweiges maßgeblich. Der Verkäufer
          muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung
          anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der
          Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen
          Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der
          Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. Im Anschluss an
          eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme
          Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist
          dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter
          Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend,
          so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in
          jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann
          nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit
          nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die
          durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten
          Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten
          und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.
8. PREIS
     8.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verladung.
    8.2 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nicht anderes vereinbart
          wurde. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese Veränderungen
          zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.
    8.3 Der gewährte Rabattnachlass ist nur unter der Vorraussetzung zur Anwendung zu bringen, dass die
          vereinbarten Zahlungsfristen eingehalten werden.
9. ZAHLUNG
     9.1 Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.
    9.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom
          Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
    9.3. Bei unbefriedigenden Auskünften über die Bonität des Käufers oder wenn der Käufer mit der Erfüllung
          anderer Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer in Verzug gerät, ist der Verkäufer berechtigt, die
          Fortsetzung einer laufenden längerfristigen Belieferung nach seiner Wahl von einer Vorauszahlung oder
          Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder vom Vertrag, unter Aufrechterhaltung seiner Ansprüche
          zurückzutreten.
    9.4 Sofern auf Seiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt und er mit seinen
          Zahlungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug ist, ist dieser berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe
          von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verrechnen.
          Entstandene Mahn- und Betreibungskosten sind durch den Käufer zu ersetzen.
10. EIGENTUMSVORBEHALT
    10.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung, inklusive jener der erbrachten Dienstleistungen,
          Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Vereinbarungen über den
          Gefahrenübergang.
   10.2 Für den Fall der Veräußerung der Ware durch den Käufer verpflichtet sich dieser schon jetzt, alle daraus
          resultierenden Ansprüche unter Wahrung des Eigentumsvorbehaltes an den Verkäufer abzutreten und
          seinen Vertragspartner darüber unmißverständlich in Kenntnis zu setzen.
11. GEWÄHRLEISTUNG
     11.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben,
          der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ebenso hat der
          Verkäufer für Mängel an ausdrücklich bedungenen Eigenschaften einzustehen.
    11.2 Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von zwei Jahren ab
          Lieferung auftreten. Natürlicher Verschleiß schließt Sachmängelansprüche aus. Voraussetzung für die
          Sachmängelhaftung des Verkäufers ist die ordnungsgemäße Installation entsprechend den Anweisungen
          des Verkäufers und unter Beachtung der einschlägigen Normvorschriften sowie die Inbetriebnahme
          durch eine autorisierte Fachfirma. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung unserer Installations- und
          Montageanweisung oder der dafür vorhandenen DIN-Bestimmungen, durch falsche Behandlung,
          Bedienung oder Wartung, oder durch Verwendung unzweckmäßiger Bauteile oder Feuerungsmaterialien
          entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Für Lieferteile, die infolge stofflicher Beschaffenheit oder ihrer
          Verwendungsart vorzeitig verbraucht werden wie Fühler und Messsonden, Dichtungen, Glühbirnen,
          Brennraumeinbauten, Schamotteauskleidungen, Roste wird keine Haftung übernommen.
    11.3 Mängel muss der Käufer bei sonstigem Ausschluss jedes Rechtsanspruches unverzüglich spätestens
          innerhalb von drei Werktagen (nach Entdeckung des Mangels) schriftlich geltend machen.
    11.4 Dem Verkäufer muss die Möglichkeit eingeräumt werden, den gemeldeten Mangel zu prüfen und als
          solchen anzuerkennen. Der Verkäufer entscheidet, ob er den Mangel selbst behebt oder durch einen
          autorisierten Dritten beheben lässt. Er entscheidet weiters
          a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachzubessern oder
          b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung
          zurücksenden zu lassen oder
          c) die mangelhaften Teile zu ersetzen oder
          d) die mangelhafte Ware zu ersetzen.
    11.5 Mit der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist lediglich für die
          nachgebesserten, ersetzten Teile wieder neu.
    11.6 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer
          nur dann aufzukommen, wenn er vorher hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
    11.7 Die Gewährleistungspflicht gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen
          Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel,
          die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter
          Instandhaltung, schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung des Verkäufers ausgeführter Reparaturen
          oder Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, normaler
          Abnützung.
    11.8 Der Käufer verzichtet auf sein Recht zur Rückgabe oder zum Wandel der gelieferten Ware, sofern der
          Verkäufer oder ein von ihm autorisiertes Unternehmen intensiv bemüht ist den Mangel nachhaltig zu
          beseitigen, auch wenn ein Mangel bereits wiederholt aufgetreten ist. Das Recht zur Rückgabe oder
          zum Wandel entsteht erst, wenn der Verkäufer schriftlich bekannt gibt den Mangel nicht beseitigen
          zu können.
    11.9 Ein freiwilliger oder regional verpflichtend vorgesehener Gewährleistungzeitraum über 2 Jahre hinaus,
          bedingt in jedem Fall eine jährliche Wartung durch einen Kundendiensttechniker des Verkäufers oder eines
          speziell dafür autorisierten Unternehmens sowie die strikte Einhaltung und schriftliche Dokumentation der
          in der Betriebsanleitung vorgeschriebenen Reinigungs- und Wartungsarbeiten.
12. HAFTUNG
    12.1 Der Verkäufer leistet dem Käufer keinen Schadenersatz für Verletzungen von Personen, für Schäden
          an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, oder für sonstige Schäden, sofern ihm nicht grobe
          Fahrlässigkeit zur Last fällt.
    12.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebs-,
          Montage- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des
          Kaufgegenstandes - insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und
          sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
   12.3 Sämtliche Schadenersatzansprüche müssen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der vertraglich
          festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche
          erlöschen.
13. FOLGESCHÄDEN
    13.1 Die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für jede Art wirtschaftlichen Schadens ist
          ausgeschlossen.
14. ENTLASTUNGSGRÜNDE
    14.1 Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie
          daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden
    14.2 Der durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte Käufer kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen
          Höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von
          5 Kalendertagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der
          jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über
          die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung, übergibt.
15. DATENSCHUTZ
    15.1 Der Verkäufer ist berechtigt, Daten des Käufers gem. Bundesdatenschutzgesetz im Rahmen des
          Geschäftsverkehrs zu speichern und zu bearbeiten.
16. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT
    16.1 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers
          örtlich zuständige österreichische Gericht.
    16.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.
    16.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    16.4 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe
           vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
